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   OLG Düsseldorf, 16.06.2004 - I-18 U 159/03   

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OLG Düsseldorf, 16.06.2004 - I-18 U 159/03 (https://dejure.org/2004,19072)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.06.2004 - I-18 U 159/03 (https://dejure.org/2004,19072)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Juni 2004 - I-18 U 159/03 (https://dejure.org/2004,19072)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch und Entschädigungsanspruch wegen verzögerlicher Bearbeitung einer Bauvoranfrage; Amtspflichtverletzung wegen verspäteter Erteilung einer Bebauungsgenehmigung; Üblicher Bearbeitungszeitraum für die Bescheidung einer Bauvoranfrage; Hinreichende ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 12.07.2001 - III ZR 282/00

    Verzögerung der Entscheidung über eine Bauvoranfrage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2004 - 18 U 159/03
    Soweit keine Besonderheiten vorliegen, ist als üblicher Bearbeitungszeitraum für die Bescheidung einer Bauvoranfrage ein Zeitraum von (allenfalls) drei Monaten gerechtfertigt (BGH DVBl 2001, 1619 unter II. 2; BGH NVwZ 1994, 405; BGH NVwZ 1993, 299; Thüringer Oberlandesgericht NVwZ-RR 2001, 702; OLG Köln VersR 1996, 456; BayObLG OLGR 1995, 46 sowie NVwZ-RR 1992, 534).

    Bei Amtshaftungsansprüchen ist rechtmäßiges Alternativverhalten zu berücksichtigen, wenn der Behörde ein Verfahrensfehler unterlaufen war und sie bei einem ordnungsgemäßen Verfahren zu der gleichen Entscheidung hätte kommen oder sofern sie selbst eine fehlende Rechtsgrundlage pflichtgemäß hätte schaffen müssen (BGH DVBl. 2001, 1619; BGHZ 143, 362 m.w.N.).

    Der von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderte Antrag der Gemeinde war hier nicht vonnöten, da die Beklagte selbst Baugenehmigungsbehörde war (BGH DVBl. 2001, 1619; OLG Köln a.a.O.).

  • BGH, 21.12.2000 - III ZR 119/00

    Amtshaftung der Gemeinde bei pflichtwidrig verweigerter Erteilung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2004 - 18 U 159/03
    Einigkeit besteht - soweit ersichtlich - auch dahin gehend, dass verjährungsunterbrechende Wirkung nicht allein einer Anfechtungsklage, sondern auch einer Verpflichtungsklage zukommen kann (BGHZ 95, 238, 242 - obiter dictum - BGH NJW 1986, 2309 betr. die Einleitung eines Verfahrens zur Verschärfung der in einem Beschluss festgesetzten Auflagen nach § 10 II WassHG; OLG München, Urteil vom 27. Januar 2000, Az: 1 U 2766/99 - juris - betr. eine Verpflichtungsklage in Form einer Untätigkeitsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung, welcher das OLG München verjährungsunterbrechende Wirkung auch bezüglich des Amtshaftungsanspruches auf Ersatz des Verzögerungsschadens beigemessen hat; die hiergegen gerichtete Revision hat der BGH mit Beschluss vom 21. Dezember 2000 (VersR 2002, 712) nicht angenommen und - auch zur Verjährung - ausgeführt, das Urteil weise keine Rechtsfehler zum Nachteil der unterlegenen beklagten Gemeinde auf; OLG Saarbrücken OLGR 2000, 488 betr.

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in dem oben zitierten Beschluss (VersR 2002, 712) ausgeführt, auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts stehe für den Amtshaftungsprozess bindend fest, dass der Kläger von Anfang an einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung hatte.

  • OLG Köln, 20.10.1994 - 7 U 68/94

    Amtshaftung bei Nichtbearbeitung eines Bauantrags?

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2004 - 18 U 159/03
    Soweit keine Besonderheiten vorliegen, ist als üblicher Bearbeitungszeitraum für die Bescheidung einer Bauvoranfrage ein Zeitraum von (allenfalls) drei Monaten gerechtfertigt (BGH DVBl 2001, 1619 unter II. 2; BGH NVwZ 1994, 405; BGH NVwZ 1993, 299; Thüringer Oberlandesgericht NVwZ-RR 2001, 702; OLG Köln VersR 1996, 456; BayObLG OLGR 1995, 46 sowie NVwZ-RR 1992, 534).

    Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn eine Behörde nicht fehlerhaft gehandelt, sondern fehlerhaft untätig geblieben ist und es unterlassen hat, sich die verfahrensrechtliche Grundlage für die rechtmäßige Verfolgung des von ihr erstrebten Zieles zu schaffen (OLG Köln VersR 1996, 456).

  • OLG Jena, 08.02.2000 - 3 U 443/99

    Anspruch auf Schadensersatz aus Staatshaftung, Amtshaftung oder

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2004 - 18 U 159/03
    Soweit keine Besonderheiten vorliegen, ist als üblicher Bearbeitungszeitraum für die Bescheidung einer Bauvoranfrage ein Zeitraum von (allenfalls) drei Monaten gerechtfertigt (BGH DVBl 2001, 1619 unter II. 2; BGH NVwZ 1994, 405; BGH NVwZ 1993, 299; Thüringer Oberlandesgericht NVwZ-RR 2001, 702; OLG Köln VersR 1996, 456; BayObLG OLGR 1995, 46 sowie NVwZ-RR 1992, 534).

    Der Sachverhalt, welcher der von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 28.04.2004 zitierten Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts (NVwZ-RR 2001, 702 ff.) zugrunde lag, welches dort den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens hat durchgreifen lassen, ist mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.

  • BGH, 06.02.1986 - III ZR 109/84

    Amtspflichten bei Betrieb einer Kläranlage; Unterbrechung der Verjährung durch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2004 - 18 U 159/03
    Einigkeit besteht - soweit ersichtlich - auch dahin gehend, dass verjährungsunterbrechende Wirkung nicht allein einer Anfechtungsklage, sondern auch einer Verpflichtungsklage zukommen kann (BGHZ 95, 238, 242 - obiter dictum - BGH NJW 1986, 2309 betr. die Einleitung eines Verfahrens zur Verschärfung der in einem Beschluss festgesetzten Auflagen nach § 10 II WassHG; OLG München, Urteil vom 27. Januar 2000, Az: 1 U 2766/99 - juris - betr. eine Verpflichtungsklage in Form einer Untätigkeitsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung, welcher das OLG München verjährungsunterbrechende Wirkung auch bezüglich des Amtshaftungsanspruches auf Ersatz des Verzögerungsschadens beigemessen hat; die hiergegen gerichtete Revision hat der BGH mit Beschluss vom 21. Dezember 2000 (VersR 2002, 712) nicht angenommen und - auch zur Verjährung - ausgeführt, das Urteil weise keine Rechtsfehler zum Nachteil der unterlegenen beklagten Gemeinde auf; OLG Saarbrücken OLGR 2000, 488 betr.
  • BGH, 23.09.1993 - III ZR 54/92

    Verletzung der Pflicht eines Beamten zur Entscheidung in angemessener

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2004 - 18 U 159/03
    Soweit keine Besonderheiten vorliegen, ist als üblicher Bearbeitungszeitraum für die Bescheidung einer Bauvoranfrage ein Zeitraum von (allenfalls) drei Monaten gerechtfertigt (BGH DVBl 2001, 1619 unter II. 2; BGH NVwZ 1994, 405; BGH NVwZ 1993, 299; Thüringer Oberlandesgericht NVwZ-RR 2001, 702; OLG Köln VersR 1996, 456; BayObLG OLGR 1995, 46 sowie NVwZ-RR 1992, 534).
  • BGH, 03.02.2000 - III ZR 296/98

    Polizeiliche Untersagung der Naßauskiesung; Berücksichtigung rechtmäßigen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2004 - 18 U 159/03
    Bei Amtshaftungsansprüchen ist rechtmäßiges Alternativverhalten zu berücksichtigen, wenn der Behörde ein Verfahrensfehler unterlaufen war und sie bei einem ordnungsgemäßen Verfahren zu der gleichen Entscheidung hätte kommen oder sofern sie selbst eine fehlende Rechtsgrundlage pflichtgemäß hätte schaffen müssen (BGH DVBl. 2001, 1619; BGHZ 143, 362 m.w.N.).
  • BGH, 11.07.1985 - III ZR 62/84

    Unterbrechung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2004 - 18 U 159/03
    Einigkeit besteht - soweit ersichtlich - auch dahin gehend, dass verjährungsunterbrechende Wirkung nicht allein einer Anfechtungsklage, sondern auch einer Verpflichtungsklage zukommen kann (BGHZ 95, 238, 242 - obiter dictum - BGH NJW 1986, 2309 betr. die Einleitung eines Verfahrens zur Verschärfung der in einem Beschluss festgesetzten Auflagen nach § 10 II WassHG; OLG München, Urteil vom 27. Januar 2000, Az: 1 U 2766/99 - juris - betr. eine Verpflichtungsklage in Form einer Untätigkeitsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung, welcher das OLG München verjährungsunterbrechende Wirkung auch bezüglich des Amtshaftungsanspruches auf Ersatz des Verzögerungsschadens beigemessen hat; die hiergegen gerichtete Revision hat der BGH mit Beschluss vom 21. Dezember 2000 (VersR 2002, 712) nicht angenommen und - auch zur Verjährung - ausgeführt, das Urteil weise keine Rechtsfehler zum Nachteil der unterlegenen beklagten Gemeinde auf; OLG Saarbrücken OLGR 2000, 488 betr.
  • BGH, 11.02.1988 - III ZR 221/86

    Unterbrechung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs durch Klage vor den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2004 - 18 U 159/03
    Denn bereits das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend hervorgehoben, dass die von dem Verwaltungsgericht anzustellende Prüfung jedenfalls in den Fällen, in denen sich weder die Rechtslage noch die zu berücksichtigenden Tatsachen zwischen Antragstellung und Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geändert haben, mit der dem Zivilrichter obliegenden Prüfung identisch ist und der Zivilrichter deswegen auch bei einer vorangegangenen Verpflichtungsklage auf die Erkenntnisse des Gerichts mit der größeren Sachnähe zurückgreifen kann, wenn er nicht schon durch die Rechtskraft gebunden ist (zu dem zuletzt genannten Gesichtspunkt vgl. beispielsweise BGH NJW 1988, 1776).
  • BGH, 23.01.1992 - III ZR 191/90

    Amtspflichtverletzung einer Gemeinde durch Nichtbearbeitung einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2004 - 18 U 159/03
    Soweit keine Besonderheiten vorliegen, ist als üblicher Bearbeitungszeitraum für die Bescheidung einer Bauvoranfrage ein Zeitraum von (allenfalls) drei Monaten gerechtfertigt (BGH DVBl 2001, 1619 unter II. 2; BGH NVwZ 1994, 405; BGH NVwZ 1993, 299; Thüringer Oberlandesgericht NVwZ-RR 2001, 702; OLG Köln VersR 1996, 456; BayObLG OLGR 1995, 46 sowie NVwZ-RR 1992, 534).
  • OLG München, 27.01.2000 - 1 U 2766/99

    Wie ist bei Amtspflichtverletzungen die hypothetische Einlegung eines

  • BayObLG, 18.01.1991 - RReg. 2 Z 330/90

    Umplanen oder Schadensersatz verlangen?

  • OLG Hamm, 09.12.2016 - 11 U 55/16

    Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens und hypothetische Kausalität

    Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltes - also des Fehlens eines Zurechnungszusammenhangs, wenn die Amtspflichtwidrigkeit eines behördlichen Handelns darauf beruht, dass ein Verfahrensfehler unterlaufen ist und man bei einem ordnungsgemäßen Verfahren zu der gleichen Entscheidung hätte kommen müssen - ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, auch im Bereich bauplanungsrechtlicher Verfahren anerkannt (BGH NVwZ 2004, 1143; BGH NVwZ 2002, 124; OLG Düsseldorf Urt. v. 16.06.2004 - I-18 U 159/03, BeckRS 2009, 9148, beck-online; OLG Jena NVwZ-RR 2001, 702; OLG Köln, Urteil v. 20.10.1994 - 7 U 68/94 -, Rn. 12, juris).
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